LAG Köln - Urteil vom 10.10.1996
10 Sa 194/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 119
LAGE § 611 BGB Nr. 7
MDR 1997, 755
ZTR 1997, 279
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 244/94

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines freien Mitarbeiters, dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

LAG Köln, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 194/96

DRsp Nr. 2001/5964

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines "freien Mitarbeiters", dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

Wer als Rundfunkmitarbeiter vorbehaltlos und erfolgreich den Arbeitnehmerstatus einklagt, hat auch nur die üblicherweise tariflichen Vergütungsansprüche eines Rundfunkmitarbeiters und nicht einen mit früherer Honorarzahlung nominal übereinstimmenden übertariflichen Gehaltsanspruch.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Monatsgehaltes in einem gemäß rechtkräftigem Statusurteil zwischen ihnen bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis.