LAG Köln - Urteil vom 10.10.1996
6 Sa 534/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5489/93

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines freien Mitarbeiters, dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

LAG Köln, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 534/96

DRsp Nr. 2001/5965

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Tariflohn eines "freien Mitarbeiters", dessen Arbeitnehmerstatus rechtskräftig festgestellt wurde

Nach einem erfolgreichen Statusprozess können die dem freien Mitarbeiter früher gezahlten Honorare nicht ohne weiteres als die dem Arbeitnehmer geschuldete Bruttoarbeitsvergütung angesehen werden. Mangels besonderer Abrede wird dann regelmäßig nur die übliche, d.h. die tarifgerechte Vergütung geschuldet.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.