LAG Hamm - Urteil vom 08.12.2011
15 Sa 1038/11
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 182/11

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Weihnachtsgratifikation infolge betrieblicher Übung; Anforderungen an einen Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1038/11

DRsp Nr. 2012/7834

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Weihnachtsgratifikation infolge betrieblicher Übung; Anforderungen an einen Freiwilligkeitsvorbehalt

1. a) Auch die (mindestens) dreimalige Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann nur dann zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung führen, wenn die Leistungen des Arbeitgebers eine regelmäßige gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen darstellen. b) Eine Gleichförmigkeit des Verhaltens der Arbeitgebers kann sich auch darin zeigen, dass der tarifliche Mindestbetrag eines 13. Monatseinkommens in keinem Jahr unterschritten wird. c) Dagegen fehlt es an einer Gleichförmigkeit, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld „nach Gutdünken“ in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt hat, so dass für den Arbeitnehmer der Wille des Arbeitgebers erkennbar wird, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden. 2. Eine Vertragsklausel, wonach die " Zahlung von Gratifikationen, Prämien etc. im freien Ermessen der Firma liegt und keinen Rechtsanspruch begründet, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte", lässt nicht erkennen, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt laufend zu zahlende Entgeltleistungen nicht erfassen will und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Tenor