LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2011
15 Sa 1036/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 283/11

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Weihnachtsgratifikation infolge betrieblicher Übung; Unterbrechung der Zahlung; Vertragsänderung

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1036/11

DRsp Nr. 2012/7835

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Weihnachtsgratifikation infolge betrieblicher Übung; Unterbrechung der Zahlung; Vertragsänderung

1. a) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden b) Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist die Regel aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt 2. Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in den Folgejahren (hier: seit 2006) nicht mehr gezahlt hat. 3. Eine ausdrückliche Vertragsänderung liegt nicht vor; allein aus dem Schweigen des Arbeitnehmers in der Betriebsversammlung kann eine Vertragsänderung nicht hergeleitet werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.05.2011 – 1 Ca 283/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten, die eine Druckerei betreibt, beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von durchschnittlich etwa 2.336,00 EUR.