BAG - Urteil vom 07.11.1991
6 AZR 489/89
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV über eine Zuwendung für Arbeitnehmer vom 29.11.1985 § 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 142
EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 87
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 01.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 36/88
LAG Baden-Württemberg, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 50/88

Arbeitsentgelt: Anteilige Zuwendungen nach Tarifvertrag bei Ausscheiden während deslaufenden Jahres

BAG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 489/89

DRsp Nr. 2002/14871

Arbeitsentgelt: Anteilige Zuwendungen nach Tarifvertrag bei Ausscheiden während deslaufenden Jahres

1. Die Sonderleistung des Arbeitgebers kann ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand haben und keinen darüber hinausgehenden Zweck verfolgen. 2. Ein derartiger Anspruch auf Entgelt im engeren Sinne entsteht bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt insgesamt fällig. 3. Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich festgelegten Auszahlungstag einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung entsprechend dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV über eine Zuwendung für Arbeitnehmer vom 29.11.1985 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine anteilige Zuwendung für das Kalenderjahr 1986.

Der Kläger war seit dem Jahre 1984 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers zum 30. September 1986.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der zwischen der Beklagten und anderen Gesellschaften einerseits und der Gewerkschaft ÖTV andererseits geschlossene Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeitnehmer vom 29. November 1985 (TV) Anwendung. Dort heißt es u.a.:

Zuwendungen