LAG Berlin - Urteil vom 28.08.1991
13 Sa 36/91
Normen:
BGB §§ 315 611 Abs. 1 § 616 Abs. 2 Satz 1 ; GewO § 133 ; HGB § 63 Abs. 1 Satz 1 ; LFZG §§ 1 2 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 22
BB 1992, 143
DB 1992, 280
LAGE § 611 BGB Anwesenheitsprämie Nr. 1
NZA 1992, 220
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 230/90

Arbeitsentgelt: Anwesenheitsprämie - Kürzung

LAG Berlin, Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 13 Sa 36/91

DRsp Nr. 2002/8141

Arbeitsentgelt: Anwesenheitsprämie - Kürzung

1. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der eine vom Arbeitgeber gewährte freiwillige Anwesenheitsprämie ua wegen krankheitsbedingter Betriebsabwesenheitszeiten zur Kürzung bzw zum Wegfall der Prämie berechtigt (modifizierte Anwesenheitsprämie), ist rechtswirksam. 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Prämien als Einmalzahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa am Jahresende oder in mehrmonatigen Abständen - im Zweimonatsrhythmus - entrichtet werden. Dadurch ändert sich der Charakter einer freiwilligen Anwesenheitsprämie nicht. 3. Die Wirksamkeit einer derartigen Kürzungsregelung ist an den Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Maßgebend für die Wahrung des Interessenausgleichs ist die Kürzungsrate gemessen am Bezugszeitraum. 4. Die Kürzung einer im zweimonatigen Bezugszeitraum entrichteten Anwesenheitsprämie von DM 240,-- in Höhe von 1/10 pro Fehltag ist als ebenso zulässig anzusehen wie deren Wegfall bei sechs und mehr Fehltagen.

Normenkette:

BGB §§ 315 611 Abs. 1 § 616 Abs. 2 Satz 1 ; GewO § 133 ; HGB § 63 Abs. 1 Satz 1 ; LFZG §§ 1 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 230/90
Fundstellen
ARST 1992, 22
BB 1992, 143
DB 1992, 280
LAGE § 611 BGB Anwesenheitsprämie Nr. 1
NZA 1992, 220