BAG - Urteil vom 11.07.2012
10 AZR 488/11
Normen:
TV-L § 1; TV-L § 20; TV-L § 21; TV-L § 22; TV-L § 23; TV-L § 34;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 331
AuR 2012, 373
AuR 2012, 415
BAGE 142, 284
BB 2012, 1855
EzA-SD 2012, 14
NZA-RR 2012, 661
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1197/10
ArbG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2701/10

Arbeitsentgelt; Auslegung des TV-L; Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TV-L bei Arbeitgeberwechsel

BAG, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 488/11

DRsp Nr. 2012/18036

Arbeitsentgelt; Auslegung des TV-L; Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TV-L bei Arbeitgeberwechsel

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat, bei dem er am 1. Dezember des Jahres beschäftigt ist. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat, bei dem er am 1. Dezember des Jahres beschäftigt ist. 2. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt, die den TV-L anwenden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. April 2011 - 10 Sa 1197/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV-L § 1; TV-L § 20; TV-L § 21; TV-L § 22; TV-L § 23; TV-L § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 20 TV-L.