BAG - Urteil vom 17.10.2012
5 AZR 697/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 307;
Fundstellen:
AuR 2013, 99
DB 2013, 468
EzA-SD 2013, 8
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 276/11
ArbG Essen, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2751/10

Arbeitsentgelt; Auslegung einer Entgeltregelung für Kraftfahrer

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 697/11

DRsp Nr. 2013/469

Arbeitsentgelt; Auslegung einer Entgeltregelung für Kraftfahrer

Orientierungssatz: Ist arbeitsvertraglich ein beziffertes Bruttomonatsentgelt mit dem Zusatz vereinbart "für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden", liegt allein hierin eine Vergütungsregelung und keine Bestimmung der zu leistenden Arbeitszeit.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 11 Sa 276/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem 2. September 2010 zu zahlen hat und festgestellt wird, dass der monatliche Bruttolohn des Klägers 2.767,13 Euro beträgt.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten über laufende Vergütung.

Der Kläger ist beim beklagten Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Vertragsgrundlagen

sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge.

...

7. Arbeitsentgeld

a) für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause

b) der monatliche Brutto-Lohn beträgt DM 5.000,00

c) Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet.