BAG - Urteil vom 28.11.1984
5 AZR 243/83
Normen:
BAT § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 ; MuSchG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 47, 261
AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1969
DB 1985, 765
EzA § 11 nF MuSchG Nr. 11
EzBAT § 36 BAT Nr. 6
NZA 1985, 564
RiA 1985, 133
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.1982 - 14 Ca 392/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.1983 - 9 Sa 974/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Berechnung des Mutterschutzlohns

BAG, Urteil vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 243/83

DRsp Nr. 2008/11286

Arbeitsentgelt: Berechnung des Mutterschutzlohns

»1. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohns ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, den die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) durch ihre Arbeitsleistung erzielt hat. Es ist nicht auf das Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmerin in dem Berechnungszeitraum zugeflossen ist (Bestätigung von BAG AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968). 2. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung sich nach § 36 Abs. 1 Unterabsatz 2 BAT regelt, wenn also unständige Bezügeanteile, etwa für Bereitschafts-, Sonntags- und Nachtdienst erst im übernächsten Monat, nachdem die Arbeitsleistung erbracht worden ist, abgerechnet und ausbezahlt werden.«

Normenkette:

BAT § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 ; MuSchG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Mutterschutzlohnes.

Die Klägerin ist als Ärztin an der Universitätsklinik Frankfurt am Main tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.