LAG Berlin - Urteil vom 28.06.1996
6 Sa 37/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 228
ARST 1996, 267
AuR 1997, 124
BB 1996, 2571
NZA 1997, 224
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 17788/95

Arbeitsentgelt: Berechnung für Zeiten von Betriebsratstätigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 37/96

DRsp Nr. 2001/14388

Arbeitsentgelt: Berechnung für Zeiten von Betriebsratstätigkeit

Einem Pharmaberater steht für die durch Betriebsratstätigkeit ausgefallenen Arbeitstage zur Vermeidung einer Verdienstminderung eine entsprechend erhöhte Jahresprämie zu. Bei deren Bemessung ist allerdings zu berücksichtigen, daß das Umsatzergebnis auch durch zahlreiche andere Marketingaktivitäten des Arbeitgebers begünstigt worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der für die Beklagte als Pharmaberater tätig ist, begehrt im Hinblick auf 34 Tage Betriebsratstätigkeit in 1994 Zahlung eines weiteren Bonus, den er sich aus entsprechend reduzierten Umsatzvorgaben für dieses Jahr anhand des Bonus-Systems der Beklagten mit 4.950,-- DM errechnet.