LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2005
10 Sa 2183/04
Normen:
BGB § 134 § 611 § 823 ; BetrVG § 37 Abs. 4 Satz 1 § 78 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 678
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 1698/04 - 12.10.2004,

Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Verrechnung einer übertariflichen Zulage mit Tariflohnerhöhungen - keine betriebliche Übung bei bloßer Lohnanpassung an tarifliche Entwicklung - Subsidiarität einer betrieblichen Übung - vergleichbare betriebsübliche Entwicklung

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2183/04

DRsp Nr. 2005/13012

Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Verrechnung einer übertariflichen Zulage mit Tariflohnerhöhungen - keine betriebliche Übung bei bloßer Lohnanpassung an tarifliche Entwicklung - Subsidiarität einer betrieblichen Übung - vergleichbare betriebsübliche Entwicklung

1. Ein Arbeitgeber kann auch ohne ausdrücklichen Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalt allgemeine Zulagen mit Tariflohnerhöhungen im Zeitpunkt der Anhebung des Tariflohnes verrechnen, wenn im Arbeitsvertrag oder in der Zusage der Zulage keine gegenteilige Regelung getroffen worden ist; allein in der tatsächlichen Zahlung einer übertariflichen Zulage kann noch keine vertragliche Abrede des Inhalts, dass eine Anrechenbarkeit ausgeschlossen ist, erblickt werden.2. Die Anrechnung von übertariflichen Zulagen auf Tariflohnerhöhungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll.3. Allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit Löhne und Gehälter entsprechend einer Tarifentwicklung erhöht hat, begründet keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.