BAG - Urteil vom 16.05.2012
5 AZR 251/11
Normen:
BGB § 191; BGB §§ 293 ff.; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 1; KSchG § 12;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 128
ArbRB 2012, 264
AuR 2012, 366
BAGE 141, 340
BB 2012, 2111
EzA-SD 2012, 5
MDR 2012, 1171
NJW 2012, 10
NJW 2012, 2905
NZA 2012, 971
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 437/10
ArbG Nürnberg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5572/09

Arbeitsentgelt; Ende des Annahmeverzugs; Gesamtberechnung; Zweistufige Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 251/11

DRsp Nr. 2012/16175

Arbeitsentgelt; Ende des Annahmeverzugs; Gesamtberechnung; Zweistufige Ausschlussfrist

Im Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen den Zeitraum, der der Gesamtberechnung zugrunde zu legen ist. Orientierungssätze: 1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet, wenn die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs entfallen. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. 2. Allein aus der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann nicht das Fehlen der Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis hergeleitet werden. Der Arbeitnehmer kann das neue Arbeitsverhältnis auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Kommt er der Arbeitsaufforderung des alten Arbeitgebers aber ohne jegliche Erklärung nicht nach, indiziert dies seine fehlende Leistungsbereitschaft im gekündigten Arbeitsverhältnis. 3. Fehlen kollektive oder vertragliche Regelungen, ist die für Teile eines Kalendermonats geschuldete Vergütung wegen Annahmeverzugs auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen.