LAG Saarland - Urteil vom 25.11.1998
2 Sa 74/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 12 ; LTV für die Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögen § 26 Abs. 5 Nr. 3, § 27 Abs. 6; SGB VI § 94 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 251/97

Arbeitsentgelt: entgeltfortzahlung bei gleichzeitiger Rente wegen Berufsunfähigkeit

LAG Saarland, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 74/98

DRsp Nr. 2001/5696

Arbeitsentgelt: entgeltfortzahlung bei gleichzeitiger Rente wegen Berufsunfähigkeit

1. Der nach § 12 EFZG unabdingbare Anspruch des Arbeiters auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird auch beim Zusammentreffen mit einem zeitkongruenten Anspruch auf eine nachträglich bewilligte BU-Rente nicht verkürzt. 2. § 94 Abs. 1 SGB VI sieht lediglich eine Anrechnung der Entgeltfortzahlung auf den zeitkongruenten Anspruch auf eine BU-Rente vor, nicht aber umgekehrt eine Anrechnung der BU-Rente auf die Entgeltfortzahlung. 3. Die Vorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens betrifft nur den Monat, in welchem das Arbeitsverhältnis des Arbeiters mit der Zustellung des Rentenbescheids endet. Ist es dadurch in diesem Monat zu einer Überzahlung des Lohnes gekommen, weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 27 Abs. 6 Nr. 3b LTV bereits vor Ablauf von 6 Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, so gilt die Lohnzahlung insoweit als Vorschuß auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei die Rentenansprüche des Arbeiters insoweit auf das Bundeseisenbahnvermögen übergehen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 12 ;