LAG München - Urteil vom 29.11.1994
8 Sa 551/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel §§ 1 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/93

Arbeitsentgelt: Erhöhung des Tarifentgeltes bei Provisionsverkäufern

LAG München, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 8 Sa 551/94

DRsp Nr. 2002/15091

Arbeitsentgelt: Erhöhung des Tarifentgeltes bei Provisionsverkäufern

Zur Frage, ob und wie bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten tariflichen Regelung eine prozentuale Erhöhung des Tarifgehaltes weiterzugeben ist, insbesondere wie sich die Tariferhöhung auf ein vereinbartes Fixum auswirkt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel §§ 1 2 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 18.02.1997 - 3 AZR 797/95 -.

Vorinstanz: ArbG Rosenheim, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/93