BAG - Urteil vom 29.09.1994
8 AZR 86/93
Normen:
BGB §§ 252 276 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Oberhausen, vom 25.11.1992vom 22.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 320/92 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2453/91

Arbeitsentgelt: Erwerbsschaden - Kausalität

BAG, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 86/93

DRsp Nr. 2002/7659

Arbeitsentgelt: Erwerbsschaden - Kausalität

1. Eine Schadensersatzpflicht kann auch für Schäden in Betracht kommen, die erst durch eine Handlung oder Unterlassung entstanden sind, welche auf einem Willensentschluss des Verletzten oder eines Dritten beruhen (sog. psychische Kausalität). 2. Die Zurechnung solcher Schäden setzt aber voraus, daß die Handlung oder Unterlassung des Verletzten oder des Dritten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist. 3. Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann.

Normenkette:

BGB §§ 252 276 615 Satz 1 ;

Tatbestand

Der im Jahre 1936 geborene Kläger war bis Anfang 1970 als Ingenieur und Architekt tätig. Er wurde auf der Grundlage der als Arbeitsvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 17./31. März 1970 ab 1. April 1970 als Aushilfslehrer im Berufsschuldienst des Beklagten beschäftigt. Mit Beginn des Wintersemesters 1970/71 nahm er ein Hochschulstudium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auf. Für die Dauer des Studiums erhielt er Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.