Der im Jahre 1936 geborene Kläger war bis Anfang 1970 als Ingenieur und Architekt tätig. Er wurde auf der Grundlage der als Arbeitsvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 17./31. März 1970 ab 1. April 1970 als Aushilfslehrer im Berufsschuldienst des Beklagten beschäftigt. Mit Beginn des Wintersemesters 1970/71 nahm er ein Hochschulstudium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auf. Für die Dauer des Studiums erhielt er Vergütung nach Vergütungsgruppe V b
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