LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2011
8 Sa 1021/11
Normen:
BGB § 307; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2230/10

Arbeitsentgelt; Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1021/11

DRsp Nr. 2012/2131

Arbeitsentgelt; Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Klausel, nach welcher eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Weihnachtsgratifikation mit einem bestimmten Prozentsatz "der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe" zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird, stellt keinen Freiwilligkeitsvorbehalt dar, sondern begründet ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers i.S.d. § 315 BGB, welches trotz fehlender Angabe von Kriterien der Leistungsbestimmung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.05.2011 – 1 Ca 2230/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 315;

Tatbestand