BAG - Urteil vom 13.12.2000
10 AZR 689/99
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I ; TVG § 4 Abs 5 ;
Fundstellen:
ZTR 2001, 269
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8651/97
LAG Nürnberg, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 858/98

Arbeitsentgelt: Funktionszulage im Schreibdienst

BAG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 689/99

DRsp Nr. 2002/14892

Arbeitsentgelt: Funktionszulage im Schreibdienst

1. Zu den Voraussetzungen einer Funktionszulage für die Erfassung (Eingabe) von Textbausteinen für die Datenverarbeitung. 2. Zur Auslegung der Grundsätze der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 9./10. Dezember 1985 für die Zahlung von Funktionszulagen im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 6 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I ; TVG § 4 Abs 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Funktionszulage im Schreibdienst.

Die Klägerin ist beim Beklagten seit 1. Oktober 1989 beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 1989 zugrunde, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält:

"§ 3

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Absenkung der Eingangsbezahlung im Bereich des BAT in der jeweils geltenden Fassung."