LAG Köln - Urteil vom 12.08.1994
13 Sa 457/94
Normen:
BGB §§ 158 611 Abs. 1 § 713 ; EStG § 15 ; HGB § 110, BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Gewinnbeteiligung Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1315/93

Arbeitsentgelt: Gewinnbeteiligung - Berechnung

LAG Köln, Urteil vom 12.08.1994 - Aktenzeichen 13 Sa 457/94

DRsp Nr. 2002/17270

Arbeitsentgelt: Gewinnbeteiligung - Berechnung

»Wird einem Arbeitnehmer ohne klärenden Hinweis eine Gewinnbeteiligung zugesagt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den als Berechnungsbasis dienenden Gewinn um einen "Unternehmerlohn" zu schmälern, auch wenn er selbst im Betrieb mitarbeitet; diese für das Einzelunternehmen geklärte Frage gilt auch für die Kommanditisten einer KG, wenn diese wirtschaftliche Inhaber des Betriebes sind.«

Normenkette:

BGB §§ 158 611 Abs. 1 § 713 ; EStG § 15 ; HGB § 110, BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 05.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1315/93
Fundstellen
LAGE § 611 BGB Gewinnbeteiligung Nr. 1