BAG - Urteil vom 06.04.1955
1 AZR 365/54
Normen:
BGB § 134 § 139 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 348
AP Nr. 7 zu Art. 3 GG
AuR 1955, 285
BArbBl 1955, 792
NJW 1955, 1005
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.07.1954 - Vorinstanzaktenzeichen N 105/54/VI

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

BAG, Urteil vom 06.04.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 365/54

DRsp Nr. 2007/23127

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

»1. Der Senat hält an den Grundsätzen der Urteile BAGE 1, 258 und BAG AP Nr. 6 zu Art. 3 GG fest, nach denen der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit auch die Tarifverträge bindet. 2. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Tarifverträgen ist Sache der Arbeitsgerichte. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig. 3. Eine Tarifklausel, die generell und schematisch weiblichen Arbeitskräften bei gleicher Arbeit nur einen bestimmten Hundertsatz der tariflichen Löhne als Mindestlohn zubilligt, verstößt gegen den Lohngleichheitsgrundsatz und ist nichtig. 4. Der Grundsatz der Lohngleichheit schließt es aus, daß die Arbeit der Frau mit Rücksicht auf die zu ihren Gunsten erlassenen Schutznormen geringer entlohnt wird. 5. Es verstößt gegen den Lohngleichheitsgrundsatz, den gleichen Lohn nur unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Frauenarbeit für die Arbeitgeber zu gewähren.