Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT/VKA.
Der Kläger war vom 1. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1999 bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Der Kläger erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung zur kombinierten medizinischen und beruflichen Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter. Die Beklagte bietet innerhalb der medizinischen Rehabilitation nach einer umfassenden medizinischen, psychiatrischen und sozialen Diagnostik sowohl therapeutische als auch soziotherapeutische Bausteine an, in denen jeweils neben medizinischem Fachpersonal auch Sozialpädagogen eingesetzt werden. Innerhalb der Angebotspalette für die medizinisch-berufliche Rehabilitation werden Sozialpädagogen in einem Bewerbertraining, einer beruflichen Themengruppe und in einer Absolventengruppe tätig.