BAG - Urteil vom 25.09.1996
10 AZR 799/95
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 3 (13) Sa 819/95 - 05.09.95,
ArbG Düsseldorf, vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8562/94

Arbeitsentgelt: Höhe des Weihnachtsgeldes - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 799/95

DRsp Nr. 2002/7588

Arbeitsentgelt: Höhe des Weihnachtsgeldes - Gleichbehandlungsgebot

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 49, 346 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 2. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG, Urteil vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 3. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in an Hand objektiver Merkmale abgrenzbare Gruppen unterteilt und mit den Arbeitnehmern der einzelnen Gruppen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen trifft, wobei die vertraglichen Vereinbarungen für die derselben Arbeitnehmergruppe angehörenden Arbeitnehmer jeweils gleich sind. 4. In einem solchen Falle liegen nämlich keine individuell ausgehandelten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor, bei denen der Gleichbehandlungsgrundsatz wegen des Vorranges der Vertragsfreiheit nicht zur Anwendung kommt

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand