BAG - Urteil vom 22.08.1985
6 AZR 504/83
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 40 Abs. 1 § 78 S. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EStG § 3b ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 1986, 84
DB 1986, 599
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 82
NZA 1986, 263
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1462/82
LAG Köln, vom 24.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 532/83

Arbeitsentgelt: Kein Anspruch auf steuerfreie Lohnzuschläge nach Freistellung als Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 22.08.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 504/83

DRsp Nr. 2008/11329

Arbeitsentgelt: Kein Anspruch auf steuerfreie Lohnzuschläge nach Freistellung als Betriebsratsmitglied

»1. Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuerfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom Arbeitgeber nicht deren unversteuerte Auszahlung verlangen. 2. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsratsmitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergibt, daß nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerpflichtig sind. (Bestätigung von BAGE 34, 80 = AP Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 40 Abs. 1 § 78 S. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Beklagten. Vor seiner Freistellung hatte er regelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet und entsprechende tarifliche Zuschläge zu seinem Arbeitsverdienst erhalten. Lohnsteuer wurde auf diese Zuschläge zunächst nicht einbehalten.