Der Kläger ist freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Beklagten. Vor seiner Freistellung hatte er regelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet und entsprechende tarifliche Zuschläge zu seinem Arbeitsverdienst erhalten. Lohnsteuer wurde auf diese Zuschläge zunächst nicht einbehalten.
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