LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.1997
18 Sa 1731/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1896/97

Arbeitsentgelt: Kürzung einer Sonderzahlung während des Erziehungsurlaubs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 18 Sa 1731/97

DRsp Nr. 2002/8401

Arbeitsentgelt: Kürzung einer Sonderzahlung während des Erziehungsurlaubs

Eine "arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit des Erziehungsurlaubs gekürzt werden kann, kann auch dann vorliegen, wenn die Sonderleistung als Gratifikation bezeichnet ist und das Entstehen des Anspruchs davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortbesteht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sonderleistung für das Jahr 1996, in dem die Klägerin im Erziehungsurlaub war.

Die Klägerin ist seit dem 14.10.1991 als Handelsfachpackerin bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 3.182,-- DM brutto beschäftigt.

In dem am 30.09.1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter Ziffer 10:

"Gratifikation

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Gratifikation in Höhe des am Ende des entsprechenden Kalenderjahres maßgebenden Monatslohnes, jeweils zahlbar mit dem Novembergehalt.

Erfolgt der Eintritt / Austritt während des Jahres, so wird die Gratifikation pro rata temporis ausgerichtet, sofern der Vertrag nicht während der Probezeit aufgelöst wird."