Die Berufung ist unbegründet.
Der verbliebene Klageanspruch (auf Zahlung von 47.196,80 netto) besteht aus einer Summe von Einzelansprüchen, nämlich aus dem Anspruch auf Vergütung für 102,45 Überstunden im Monat Januar 1991 á 32,00 DM netto und aus gleichen Ansprüchen auf Vergütung für Überstunden in den Monaten Februar 1991 bis Juni 1992 gemäß Aufstellung in der Klageschrift.
1. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung für 102,45 Überstunden im Monat Januar 1991 besteht rechtlich nicht.
a) Er ergibt sich nicht aus dem (schriftlichen) Arbeitsvertrag der Parteien (vom 24.07.1990). Dort hatten die Parteien vereinbart, daß Über- und Mehrarbeit grundsätzlich durch "Urlaub" abgegolten wird (unter Nr. 7 Abs. 2). Der Kläger beansprucht demgegenüber Zahlung, nicht "Urlaub", was etwas anderes ist.
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