BAG - Urteil vom 15.11.1985
7 AZR 334/83
Normen:
BAT Anlage SR; MArbV § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 5 ; SchG (Schulgesetz) Hamburg § 2 Abs. 4 § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 17 BAT
RiA 1986, 178
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 172/81
LAG Hamburg, vom 04.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 7/83

Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 15.11.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 334/83

DRsp Nr. 2008/11322

Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung

»1. Durch die in Anlage SR 21 Nr. 3 BAT enthaltene Verweisung auf "die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten" wird für Angestellte als Lehrkräfte nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsanordnungen und Erlasse (Bestätigung von BAGE 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht sowie von BAGE 36, 218 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). 2. Gegen die Wirksamkeit der in Nr. 1.3, 1.4.5, 3.2, 3.4.1, 4 und 5 der Hamburger Richtlinien über die Erziehung und den Unterricht an der Schule für Geistigbehinderte vom 24. April 1975 enthaltenen Regelung, nach der die von Sozialpädagogen während der Essenspausen zu erbringende Betreuungsarbeit keinen Unterricht darstellt, bestehen keine Bedenken.«

Normenkette:

BAT Anlage SR; MArbV § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 5 ; SchG (Schulgesetz) Hamburg § 2 Abs. 4 § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Betreuung von geistig behinderten Kindern in den Essenspausen Mehrarbeitsvergütung verlangen kann.