BAG - Urteil vom 31.10.1985
6 AZR 175/83
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 76
AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 1986, 104
DB 1986, 1026
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 83
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4786/81
LAG Frankfurt/Main, vom 21.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 590/82

Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit

BAG, Urteil vom 31.10.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 175/83

DRsp Nr. 2008/11324

Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit

»Ein Lehrer kann für Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw Mehrarbeitsvergütung gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG haben, wenn er dem Arbeitgeber vorher mitteilt, daß die Betriebsratstätigkeit nicht innerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann und hierfür betriebsbedingte Gründe vorliegen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Sie trägt vor, sie habe als Betriebsratsmitglied Freizeit für die Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats in der Zeit vom 4. März 1980 bis 9. März 1981 verwandt, da der Beklagte erklärt habe, ein Ausfall von Unterrichtsstunden und ein Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit komme nicht in Betracht. Sie macht deshalb einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gegen den Beklagten geltend und hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe: