BAG - Urteil vom 24.01.1984
3 AZR 564/82
Normen:
BAT § 29 § 71 ; BBesG § 39 § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 683/82
LAG Düsseldorf, vom 13.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1033/82

Arbeitsentgelt: Ortszuschlag bei alleinzerziehenden Unterhaltsleistenden

BAG, Urteil vom 24.01.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 564/82

DRsp Nr. 2008/11315

Arbeitsentgelt: Ortszuschlag bei alleinzerziehenden Unterhaltsleistenden

1. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern kann der Begriff des Unterhalts in § 40 BBesG weder nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck auf den Barunterhalt beschränkt werden. b) Alleinerziehende Elternteile, die ein minderjähriges Kind bei sich aufgenommen haben und für es sorgen, erbringen schon allein durch die Pflege und Betreuung Unterhaltsleistungen, die dem Barunterhalt gleichwertig sind. c) Eine Auslegung, die den Begriff "Unterhalt gewähren" auf den Barunterhalt beschränkt, müßte auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da alleinerziehende Elternteile benachteiligt würden, ohne daß dafür ausreichende Gründe vorlägen. 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich nicht auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz berufen, da tarifliche und gesetzliche Ansprüche nicht durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt und von Voraussetzungen abhängig gemacht werden können, die der Tarifvertrag oder das Gesetz nicht selbst vorsehen.

Normenkette:

BAT § 29 § 71 ; BBesG § 39 § 40 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ortszuschlag nach Stufe 2 oder nach Stufe 1 gemäß Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zusteht.