BAG - Urteil vom 24.03.1993
1 AZR 298/92
Normen:
BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2701
NZA 1993, 706
Vorinstanzen:
LAG Hamm,

Arbeitsentgelt: Pfändung - Erlöschen der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vorausabtretung - Unzulässigkeit

BAG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 298/92

DRsp Nr. 2001/288

Arbeitsentgelt: Pfändung - Erlöschen der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vorausabtretung - Unzulässigkeit

(Arbeitsentgelt: Pfändung - Erlöschen der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vorausabtretung - Unzulässigkeit) 1. a) Wurde die Vergütung eines Arbeitnehmers gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegenstandslos, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. b) Wird später ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so erfaßt der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nur dann die Vergütungsansprüche, wenn beide Arbeitsverhältnisse in einem inneren Zusammenhang stehen (Bestätigung von BAG, AP Nr. 2 zu § 832 ZPO 1957). 2. Werden die Vergütungsforderungen eines Schuldners an einen Dritten abgetreten, so erfaßt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht die abgetreten Arbeitsentgeltansprüche. 3. Eine Vorausabtretung ist unwirksam, wenn sie an eine Gesellschaft erfolgt, die geschäftsmäßig Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen betreibt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein.

Normenkette:

BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ; ZPO § 829 ;
Vorinstanz: LAG Hamm,
Fundstellen