LAG Köln, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 642/09
ArbG Köln, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6884/08
Arbeitsentgelt; Sonderzahlung mit Mischcharakter; AGB-Kontrolle einer Bestandsklausel
BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 612/10
DRsp Nr. 2012/7790
Arbeitsentgelt; Sonderzahlung mit Mischcharakter; AGB-Kontrolle einer Bestandsklausel
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werden.Orientierungssätze:1. Knüpft der Arbeitgeber bei Bemessung der Höhe einer Sonderzahlung an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr an, so ist die Zahlung zumindest teilweise Vergütung für geleistete Arbeit.2. Wird neben der Anknüpfung an bereits erbrachte Arbeitsleistung in der Zusage als Leistungszweck "Honorierung der Betriebstreue" bestimmt, so handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter.3. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine solche Sonderzahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängen soll, steht im Widerspruch zu § 611 Abs. 1BGB. Sie entzieht dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn und erschwert unzulässig die Ausübung des Kündigungsrechts. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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