BAG - Urteil vom 18.01.2012
10 AZR 612/10
Normen:
BGB § 611; BGB § 307; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 137
AuR 2012, 265
BAGE 140, 231
BB 2012, 2250
EzA-SD 2012, 7
MDR 2012, 718
NJW 2012, 1532
NZA 2012, 561
ZIP 2012, 938
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 642/09
ArbG Köln, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6884/08

Arbeitsentgelt; Sonderzahlung mit Mischcharakter; AGB-Kontrolle einer Bestandsklausel

BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 612/10

DRsp Nr. 2012/7790

Arbeitsentgelt; Sonderzahlung mit Mischcharakter; AGB-Kontrolle einer Bestandsklausel

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werden. Orientierungssätze: 1. Knüpft der Arbeitgeber bei Bemessung der Höhe einer Sonderzahlung an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr an, so ist die Zahlung zumindest teilweise Vergütung für geleistete Arbeit. 2. Wird neben der Anknüpfung an bereits erbrachte Arbeitsleistung in der Zusage als Leistungszweck "Honorierung der Betriebstreue" bestimmt, so handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. 3. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine solche Sonderzahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängen soll, steht im Widerspruch zu § 611 Abs. 1 BGB. Sie entzieht dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn und erschwert unzulässig die Ausübung des Kündigungsrechts. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.