LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.1993
8 Sa 771/93
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976, Stand vom 29. Februar 1988/20. Mai 1992, in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 18.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5567/93

Arbeitsentgelt: tariflicher Anspruch auf 13. Monatsgehalt - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragspartner

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 8 Sa 771/93

DRsp Nr. 2002/8797

Arbeitsentgelt: tariflicher Anspruch auf 13. Monatsgehalt - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragspartner

Eine von den Arbeitsvertragsparteien unterzeichnete Erklärung, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Dienstbereitschaft nicht mehr anerkennt, weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten beim Arbeitgeber sieht und dass der Arbeitgeber seinerseits das Beschäftigungsverhältnis für beendet erklärt und auf die Verfügungsmacht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, bedeutet eine wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten, das heißt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 nach dem Stand von 29.2.1988/20.5.1992 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976, Stand vom 29. Februar 1988/20. Mai 1992, in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 2 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 22.02.1995 - 10 AZR 782/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/7687 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 18.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5567/93