1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 2011 - 3 Sa 671/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.466,79 Euro seit dem 5. Februar 2010, aus weiteren 2.723,24 Euro seit dem 28. April 2010, aus weiteren 919,89 Euro seit dem 2. Juni 2010, aus weiteren 1.492,72 Euro seit dem 28. September 2010 und aus weiteren 405,45 Euro seit dem 12. November 2010 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
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