LAG Berlin - Urteil vom 14.06.1996
6 Sa 32/96
Normen:
BAT § 17 Abs. 5 Satz 4 § 35 Abs. 3 Unterabsatz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 39926/93

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung - Darlegungs- und Beweislast

LAG Berlin, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 32/96

DRsp Nr. 2001/12128

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung - Darlegungs- und Beweislast

1. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn es den Arbeitnehmern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, Pausen zu nehmen.2. Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, weil seiner Auffassung nach während der Pausen Arbeitsbereitschaft besteht, ist er darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BAT § 17 Abs. 5 Satz 4 § 35 Abs. 3 Unterabsatz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Beklagten in der Zeit ab 1. April 1991 für den Nachtdienst in der Rettungsstelle im Krankenhaus ... angeordneten Pausenzeiten als Arbeitszeit zu behandeln sind und dafür eine Überstundenvergütung zu zahlen ist.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage für zulässig erachtet hat, hat es zur Begründung ausgeführt, der Sachvortrag der Klägerin sei zu allgemein, als dass daraus der Schluss gezogen werden könne, der tatsächliche Arbeitsanfall lasse zwangsläufig nur eine ständige Arbeitsbereitschaft der jeweils zur Pause freigestellten Pflegekraft zu. Auch behaupte die Klägerin nicht, verpflichtet oder durch die tatsächlichen Umstände gezwungen zu sein, in gleicher Weise wie die nicht zur Pause freigestellten Pflegekräfte auf etwaige Signale zu reagieren.