LAG Berlin - Urteil vom 22.11.1996
6 Sa 80/96
Normen:
BGB §§ 193 196 Abs. 1 Nr. 8 § § 201, 242, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1339
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 78 Ca 6237/96

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung - Verwirkung und Verjährung

LAG Berlin, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 80/96

DRsp Nr. 2001/12133

Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung - Verwirkung und Verjährung

1. Hat ein Arbeitnehmer sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die Geltendmachung von Überstundenvergütung vorbehalten, so tritt mangels zusätzlicher Umstände bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keine Verwirkung ein.2. § 193 BGB findet auf den Ablauf einer Verjährungsfrist entsprechende Anwendung.

Normenkette:

BGB §§ 193 196 Abs. 1 Nr. 8 § § 201, 242, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.678,60 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe für Januar 1994 Vergütung für 70 Überstunden zu, die sich aus der eigenen Arbeitszeitauswertung der Beklagten zu 1,) bei einer vereinbarten 38,5-Stunden-Woche und einer Abgeltung von Überstunden in "angemessenem Rahmen" von monatlich 20 Stunden ergäben. Für die beiden Folgemonate habe es an einer konkreten Darlegung geleisteter Überstunden gefehlt.