Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.678,60 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe für Januar 1994 Vergütung für 70 Überstunden zu, die sich aus der eigenen Arbeitszeitauswertung der Beklagten zu 1,) bei einer vereinbarten 38,5-Stunden-Woche und einer Abgeltung von Überstunden in "angemessenem Rahmen" von monatlich 20 Stunden ergäben. Für die beiden Folgemonate habe es an einer konkreten Darlegung geleisteter Überstunden gefehlt.
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