BAG - Urteil vom 16.05.2012
5 AZR 347/11
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 3; ArbZG § 21a Abs. 4; ArbZG § 21a Abs. 7; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 3; ZPO § 130 Nr. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 301
AuR 2012, 370
AuR 2012, 408
BAGE 141, 330
DB 2012, 1752
EzA-SD 2012, 4
MDR 2012, 1170
NJW 2012, 2680
NZA 2012, 939
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 343/10
ArbG Leipzig, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4172/09

Arbeitsentgelt; Überstundenvergütung; Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 347/11

DRsp Nr. 2012/15052

Arbeitsentgelt; Überstundenvergütung; Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten die Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Orientierungssätze: 1. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 2. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. 3. Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe.