LAG Köln - Urteil vom 03.11.1995
13 Sa 668/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel (Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.1993) § 9 Abs. 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 395
NZA-RR 1996, 296
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6691/93

Arbeitsentgelt: untertarifliches Gehalt - Provision

LAG Köln, Urteil vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 668/95

DRsp Nr. 2001/4301

Arbeitsentgelt: untertarifliches Gehalt - Provision

Auch unter der Geltung des MTV für den Einzelhandel in NRW ist es zulässig, ein Gehalt zu vereinbaren, das unter dem Tarifgehalt liegt, wenn zusätzlich eine (im Tarifvertrag nicht vorgesehene) Provision versprochen wird, die vorab der Auffüllung des Gehaltes bis zur Erreichung des Tarifgehalts dient und erst mit ihrem Rest effektiv zur Auszahlung kommt, sofern die so erzielte Gesamtvergütung in Höhe des tariflichen Mindestgehaltes garantiert bleibt. Für den Fall, daß die verdienten Provisionen zur Auffüllung nicht ausreichen, kann eine Verrechnung der zur Auffüllung geleisteten "Zuzahlung" mit Provisionen des Folgemonats vereinbart werden, sofern es auch im Folgemonat zu keiner Unterschreitung des Tarifgehalts kommt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel (Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.1993) § 9 Abs. 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, deren beendetes Arbeitsverhältnis dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen und dem dazugehörigen Gehaltstarifvertrag unterfällt, streiten um restliche Provisionsansprüche der Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 1992.