Der Kläger ist seit dem 1. September 1978 bei dem beklagten Land als Auszubildender für den Beruf des Elektromechanikers beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Auszubildende bei Bund, Ländern und Gemeinden in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 20. November 1980 (im folgenden:
Am Freitag, dem 3. April 1981, und am Donnerstag vor Ostern, dem 16. April 1981, fehlte der Kläger unentschuldigt. Deshalb kürzte das beklagte Land unter Berufung auf §
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