BAG - Urteil vom 30.01.1985
7 AZR 426/82
Normen:
FeiertagslohnzahlungsG § 1 ; MTV auszubildende § 8 Abs. 3 S. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 8 MTV Ausbildung
EzB TVG § 1 Nr. 9
NZA 1985, 600
PersV 1986, 347
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 251/81
LAG Berlin, vom 05.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 10/82

Arbeitsentgelt: Unzulässigkeit der Kürzung der Ausbildungsvergütung für Sonn- und Feiertage

BAG, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 426/82

DRsp Nr. 2008/11342

Arbeitsentgelt: Unzulässigkeit der Kürzung der Ausbildungsvergütung für Sonn- und Feiertage

»Nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei Bund, Länder und Gemeinden in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 20. November 1980 kann einem Auszubildenden die Vergütung nicht um die anteilige Vergütung für Sonnabende und Sonntage gekürzt werden, wenn er vor einem Wochenende die Arbeit ohne Entschuldigung versäumt hat.«

Normenkette:

FeiertagslohnzahlungsG § 1 ; MTV auszubildende § 8 Abs. 3 S. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. September 1978 bei dem beklagten Land als Auszubildender für den Beruf des Elektromechanikers beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Auszubildende bei Bund, Ländern und Gemeinden in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 20. November 1980 (im folgenden: MTV) Anwendung. Ein Ausschuß zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten besteht für diesen Bereich nicht.

Am Freitag, dem 3. April 1981, und am Donnerstag vor Ostern, dem 16. April 1981, fehlte der Kläger unentschuldigt. Deshalb kürzte das beklagte Land unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 1 MTV für die Zeiten vom 3. bis 5. und 16. bis 20. April 1981 die Ausbildungsvergütung um acht Fehltage, und zwar für jeden Fehltag in Höhe von 1/30 der monatlichen Ausbildungsvergütung.