LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2011
11 Sa 556/11
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 44 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1553/10

Arbeitsentgelt; Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden durch eine Lehrkraft; Beschränkung der Berufung auf Freizeitausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 556/11

DRsp Nr. 2012/2129

Arbeitsentgelt; Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden durch eine Lehrkraft; Beschränkung der Berufung auf "Freizeitausgleich"

1. Nach § 44 Nr. 2 TV-L i.V.m. dem Runderlass "Mehrarbeit" (NW) vom 11.06.1979 ist es dem beklagten Land verwehrt, sich gegenüber der Forderung einer angestellten Lehrkraft auf Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden darauf zu berufen, die Mehrarbeit sei durch ausgefallene Unterrichtsstunden in nachfolgenden oder vorangegangenen Monaten ausgeglichen worden ("Freizeitausgleich"). 2. Nach 2.1 u. 4.2 des genannten Runderlasses ist eine derartige Verrechnung auf den laufenden Monat beschränkt ("Verrechnunszeitraum ist der Kalendermonat.").

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2011 – 3 Ca 1553/10 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 44 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung für Unterrichtsstunden, welche die Klägerin in den Monaten Februar, März und Mai 2010 zusätzlich zu ihren regulären Pflichtstunden erteilt hat.