BAG - Urteil vom 14.05.1987
6 AZR 555/85
Normen:
BAT Anl SR; BGB § 611 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
DB 1987, 2528
EzBAT SR 2c BAT Alkoholgehaltstest Nr. 1
NJW 1988, 1547
PersV 1991, 234
ZTR 1987, 278
Vorinstanzen:
I. ArbG Stuttgart - Urteil vom 23.01.1985 - 8 Ca 594/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.1985 - 3 Sa 59/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Vergütung von Ärzten für die Erstellung eines Berichts über die Blutentnahme für einen Alkoholgehaltstest

BAG, Urteil vom 14.05.1987 - Aktenzeichen 6 AZR 555/85

DRsp Nr. 2007/24591

Arbeitsentgelt: Vergütung von Ärzten für die Erstellung eines Berichts über die Blutentnahme für einen Alkoholgehaltstest

»Der vom Arzt bei der auf polizeiliche Anordnung vorgenommenen Blutentnahme für einen Alkoholgehaltstest auszustellende Bericht ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von SR 2c Nr. 3 Abs. 1 zum BAT. Die entsprechende ärztliche Tätigkeit ist Teil der Hauptverpflichtung eines angestellten Krankenhausarztes.«

Normenkette:

BAT Anl SR; BGB § 611 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der von der Polizei veranlaßten Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts auch den dazugehörigen ärztlichen Bericht im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zu erstellen.

Die Klägerin wird von der Beklagten als Assistenzärztin in den städtischen Krankenanstalten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT) Anwendung.

In der SR 2c heißt es u.a.:

"Nr. 3 zu § 8 - Allgemeine Pflichten -