LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.1998
3 Ta 191/98
Normen:
BGB § 612 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1015
FA 1999, 272
FA 1999, 324
MDR 1999, 617
NZA 2000, 1060
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 21/98

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch bei fehlgeschlagener Eheerwartung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 3 Ta 191/98

DRsp Nr. 2002/17015

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch bei fehlgeschlagener Eheerwartung

»Die Arbeitnehmerin, die im Betrieb ihres Verlobten in der Erwartung künftiger Eheschließung arbeitet, hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die geplante Eheschließung scheitert. § 612 Abs. 1 BGB kann in solchen Fällen nur dann Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen in der Erwartung einer künftigen Vergütung erbringt. Mit dem bloßen Eheversprechen wird eine künftige Vergütung nicht zugesagt. Die von der Rechtsprechung für Fälle der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung entwickelten Grundsätze können bei fehlgeschlagener Eheerwartung nicht ohne weiteres angewandt werden, da das Eheversprechen für sich genommen nicht auf materielle Vorteile gerichtet ist und daher nicht als Zusage einer künftigen Vergütung gewertet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 84.000,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Zustellung zu zahlen.