BAG - Urteil vom 13.06.2012
10 AZR 351/11
Normen:
Fundstellen:
AuR 2012, 371
BAGE 142, 55
BB 2012, 2240
EzA-SD 2012, 8
NJW 2012, 8
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 70 e/10
ArbG Elmshorn, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 1421 b/09

Arbeitsentgelt; Voraussetzungen für den Anfall der Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit; Unregelmäßige/vertretungsweise Einbeziehung in das Schichtsystem

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 351/11

DRsp Nr. 2012/16147

Arbeitsentgelt; Voraussetzungen für den Anfall der Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit; Unregelmäßige/vertretungsweise Einbeziehung in das Schichtsystem

Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. Orientierungssätze: 1. Nicht ständige Schichtarbeit iSv. § 8 Abs. 6 Satz 2 bzw. nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD liegen vor, wenn Beschäftigten Schicht- oder Wechselschichtarbeit nicht dauerhaft, sondern lediglich vertretungsweise (zB als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen wird. 2. Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zu Wechselschichtarbeit herangezogen werden.