BAG - Urteil vom 18.11.1998
10 AZR 665/97
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; BBesO A/B Vorbem 5 Abs. 2; MTB II § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1999, 477

Arbeitsentgelt: Zulage - Militärischer Flugsicherungsdienst - Gleichbehandlungsgebot - Angestellte und Arbeiter

BAG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 665/97

DRsp Nr. 2002/14814

Arbeitsentgelt: Zulage - Militärischer Flugsicherungsdienst - Gleichbehandlungsgebot - Angestellte und Arbeiter

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn die zu vergleichenden Sachverhalte verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen. 2. Soldaten- bzw. Beamtenverhältnisse und Arbeitsverhältnisse gehören unterschiedlichen Ordnungsbereichen an. Sie unterscheiden sich so wesentlich voneinander, daß sie nicht miteinander verglichen werden können. 3. Sind somit in einer Dienststelle beschäftigte Soldaten bzw. Beamte und Arbeitnehmer hinsichtlich der Vergütung nicht gleichzubehandeln, kann unentschieden bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers derjenigen eines ersten Spezialisten entspricht bzw. eine Verwendung in höherwertigen Funktionen vorlag, wie es Vorbemerkung Nr. 5 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes fordert.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; BBesO A/B Vorbem 5 Abs. 2; MTB II § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zeit ab 1. November 1992 bis 31. Dezember 1995 eine monatliche Zulage von DM 70,00 für flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung geltend.