SG Dresden - Urteil vom 17.12.2007
S 35 AL 892/06
Normen:
SGB III § 121 Abs. 4 S. 2 § 46 Abs. 2 § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c § 54 Abs. 4 § 7 S. 1 ;

Arbeitsförderung, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Mobilitätshilfe - Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe bei langen Pendelzeiten

SG Dresden, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen S 35 AL 892/06

DRsp Nr. 2008/9197

Arbeitsförderung, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Mobilitätshilfe - Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe bei langen Pendelzeiten

Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 53 ff SGB III soll bei größeren Entfernungen, bei denen ein tägliches Pendeln unzumutbar ist, die Arbeitsaufnahme durch Trennungskostenbeihilfe erleichtert werden. Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung lässt sich eine Begrenzung der Fahrtkostenbeihilfe auf den Höchstbetrag der Trennungskostenbeihilfe ableiten. Die Bundesagentur für Arbeit handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Fahrtkostenbeihilfe bei weiteren Entfernungen auf die Höhe der Trennungskostenbeihilfe begrenzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 121 Abs. 4 S. 2 § 46 Abs. 2 § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c § 54 Abs. 4 § 7 S. 1 ;