Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Freistellung von der Arbeit und für die im Dezember 1991 sowie Rosenmontag 1992 verweigerten Freistellungen nachträglich Sonderurlaub oder eine Entschädigung zu gewähren ist.
Der Kläger ist seit 1979 Angestellter der im Rheinland ansässigen Beklagten, die das Bundesgesetzblatt, den Bundesanzeiger und andere Publikationsorgane der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die Geschäftsführung der Beklagten erteilte seit den 50er Jahren den Arbeitnehmern für Heiligabend, Silvester und Rosenmontag Arbeitsbefreiung. Dies wurde jeweils durch einen Aushang am Schwarzen Brett mit dem Vorbehalt, daß diese Regelung nur für das jeweilige Jahr gelte, bekanntgemacht.
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