BAG - Urteil vom 06.09.1994
9 AZR 672/92
Normen:
BGB §§ 133, 157, § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 242 BGB
BB 1994, 1863
BB 1994, 2493
DB 1995, 152
EzA § 242 BGB Nr. 31
NZA 1995, 418
SAE 1996, 134
AuA 1996, 108
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 801/92
ArbG Köln, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8406/91

Arbeitsfreistellung am Heiligabend

BAG, Urteil vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 672/92

DRsp Nr. 1995/784

Arbeitsfreistellung am Heiligabend

»Ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Arbeitnehmer in eine dauerhafte Verpflichtung des Arbeitgebers, künftig stets an Heiligabend Arbeitsbefreiung zu gewähren, kann nicht entstehen, wenn die Maßnahme von Jahr zu Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, daß diese Regelung nur für das laufende Jahr gelte (Anschluß an BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Freistellung von der Arbeit und für die im Dezember 1991 sowie Rosenmontag 1992 verweigerten Freistellungen nachträglich Sonderurlaub oder eine Entschädigung zu gewähren ist.

Der Kläger ist seit 1979 Angestellter der im Rheinland ansässigen Beklagten, die das Bundesgesetzblatt, den Bundesanzeiger und andere Publikationsorgane der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die Geschäftsführung der Beklagten erteilte seit den 50er Jahren den Arbeitnehmern für Heiligabend, Silvester und Rosenmontag Arbeitsbefreiung. Dies wurde jeweils durch einen Aushang am Schwarzen Brett mit dem Vorbehalt, daß diese Regelung nur für das jeweilige Jahr gelte, bekanntgemacht.