BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
5 C 53.01
Normen:
SchwbG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1094
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 2 S 1428/99 - 06.09.2001,
VG Freiburg, vom 14.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2113/96

arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte; Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person; Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person; Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -; Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 C 53.01

DRsp Nr. 2003/5913

arbeitsgebergleiche Person, Anrechnung auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte; Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes; Ausgleichsabgabe, Erhebung einer - wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; Geschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche Person; GmbH, Fremdgeschäftsführer als arbeitsgeberähnliche Person; Organstellung von GmbH-Geschäftsführer als Merkmal einer arbeitgebergleichen Person; Pflichtplatz für Schwerbehinderte, GmbH-Geschäftsführer auf einem -; Schwerbehinderte, Pflichtplätze für -

»Ein schwerbehinderter Fremdgeschäftsführer einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn ihm durch den Anstellungsvertrag eine für arbeitgebergleiche Personen charakteristische Selbständigkeit eingeräumt ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - BVerwG 5 C 5.98 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 4).«

Normenkette:

SchwbG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die Firma R. M. Verwaltungs-GmbH als Komplementärin beteiligt ist. Geschäftsführer beider Gesellschaften war bis zum 31. Mai 1996 der Schwerbehinderte E. B.