BAG - Urteil vom 17.04.2019
7 AZR 292/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; GewO § 109; KSchG § 7 Hs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; MTV Kabinenpersonal v. 01.01.2013 § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 15
ArbRB 2019, 265
AuR 2019, 430
BB 2019, 1907
EzA SGB IX § 84 Nr. 15
EzA TzBfG § 21 Nr. 10
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 1355
NZA-RR 2019, 586
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 530/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3987/15

Arbeitsgerichtliche BedingungskontrollklageDrei-Wochen-Frist zur Erhebung einer BedienungskontrollklageBeendigung des Arbeitsverhältnisses bei Flugdienstuntauglichkeit und fehlender anderweitiger BeschäftigungsmöglichkeitSachgrund für tarifliche Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden BedingungErweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Unterlassen des betrieblichen EingliederungsmanagementsVerpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsFehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsAnspruch auf Zwischenzeugnis bei laufender Bedingungskontrollklage

BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 292/17

DRsp Nr. 2019/11291

Arbeitsgerichtliche Bedingungskontrollklage Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Bedienungskontrollklage Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Flugdienstuntauglichkeit und fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit Sachgrund für tarifliche Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung Erweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Unterlassen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Anspruch auf Zwischenzeugnis bei laufender Bedingungskontrollklage