LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2016
17 Sa 530/16
Normen:
IX § 84 SGB; Kabine (DLH) § 20 MTV Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3987/15

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin wegen FluguntauglichkeitDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 530/16

DRsp Nr. 2017/12643

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenen BEM gelten nicht nur im Kündigungsschutzrechtsstreit, sondern auch bei der Befristungskontrolle bei an die Feststellung dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit geknöpfter auflösender Bedingung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2016, 24 Ca 3987/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IX § 84 SGB; Kabine (DLH) § 20 MTV Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung beendet ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1. April 1989 beschäftigt, zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 1. April 1989 (Bl. 11 d.A.) bis 11. Juni 1993 als Bodenmitarbeiterin und seit 12. Juni 1993 aufgrund Arbeitsvertrages vom 11. Juni 1993 (Bl. 13 f d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt entsprechend einer nicht unterzeichneten "Teilzeitvereinbarung" vom 20. Mai 2014 (Bl. 15 d.A.) mit 72,05 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters.

Der Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1993 lautet auszugsweise:

2. Rechte und Pflichten