BAG - Urteil vom 17.10.1990
5 AZR 639/89
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2; TVG § 12a Abs. 1, 2, 3 ; HGB § 92a;
Fundstellen:
AfP 1991, 553
NJW 1991, 1629
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 194/86
LAG Hamburg, vom 04.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 30/88

Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen

BAG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 639/89

DRsp Nr. 2000/1185

Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen

» Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen mit den von § 12a TVG erfaßten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freie Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2; TVG § 12a Abs. 1, 2, 3 ; HGB § 92a;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht Honorar für Arbeiten an einer Rundfunksendung des Beklagten. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien zunächst darüber, ob die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist und ob daher für ihre Forderung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.