LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.1991
10 Ta 159/91
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
NZA 1992, 138
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 257/91

Arbeitsgerichtsbarkeit: internationale Zuständigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 10 Ta 159/91

DRsp Nr. 2001/14691

Arbeitsgerichtsbarkeit: internationale Zuständigkeit

1. §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG in der ab 1.1.1991 geltenden Fassung ermöglichen nicht eine Vorabentscheidung über die - bestrittene - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen. 2. Entscheidet das Arbeitsgericht gleichwohl über die internationale Zuständigkeit durch Beschluss vorab, so handelt es sich um eine sog inkorrekte Entscheidung, gegen die nach dem sog Meistbegünstigungsgrundsatz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft und zulässig ist. 3. Auf die sofortige Beschwerde der beschwerten Partei ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine weitergehende Entscheidung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a;
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 05.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 257/91
Fundstellen
NZA 1992, 138