ArbG Kaiserslautern, vom 05.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 257/91
Arbeitsgerichtsbarkeit: internationale Zuständigkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 10 Ta 159/91
DRsp Nr. 2001/14691
Arbeitsgerichtsbarkeit: internationale Zuständigkeit
1. §§ 48 Abs. 1ArbGG, 17aGVG in der ab 1.1.1991 geltenden Fassung ermöglichen nicht eine Vorabentscheidung über die - bestrittene - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen.2. Entscheidet das Arbeitsgericht gleichwohl über die internationale Zuständigkeit durch Beschluss vorab, so handelt es sich um eine sog inkorrekte Entscheidung, gegen die nach dem sog Meistbegünstigungsgrundsatz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft und zulässig ist.3. Auf die sofortige Beschwerde der beschwerten Partei ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine weitergehende Entscheidung kommt nicht in Betracht.