BAG - Urteil vom 18.05.1988
4 AZR 751/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BPersVG § 75 ; ZPO § 301 § 308 ;
Fundstellen:
BAGE 58, 269
AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung
CR 1989, 110
DB 1988, 2212
EBE/BAG 1988, 5
EzBAT §§ 22, 23 BAT B8 VergGr IIa Nr. 1
PersV 1989, 86
ZTR 1988, 422
Vorinstanzen:
I. ArbG Bonn - Urteil vom 21.05.1987 - 1 Ca 2443/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 25.09.1987 - 9 (7) Sa 640/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsgerichtsprozeß: Voraussetzungen für die Entscheidung durch Teilurteil - Eingruppierung: DV-Organisationsgruppenleiter, Einstellung übertariflicher Zahlungen

BAG, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 751/87

DRsp Nr. 2007/24566

Arbeitsgerichtsprozeß: Voraussetzungen für die Entscheidung durch Teilurteil - Eingruppierung: DV-Organisationsgruppenleiter, Einstellung übertariflicher Zahlungen

»1. In der Übergangsregelung des § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT für Angestellte in der Datenverarbeitung vom 4. November 1983 stellen die Tarifvertragsparteien nicht auf die bisherige faktische Vergütung des Angestellten ab, sondern auf seinen tariflichen Status. Es kommt also bei der Anwendung der Übergangsregelung darauf an, ob dem Angestellten zuvor ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zustand, als ihn die neuen tariflichen Bestimmungen vorsehen. Einzelvertragliche Ansprüche des Angestellten werden ohnehin von der tariflichen Übergangsregelung nicht betroffen. 2. Wird an einen Angestellten rechtsgrundlos, d.h. ohne tariflichen und vertraglichen Anspruch, eine höhere Vergütung gezahlt, so kann die entsprechende Zahlung ohne Mitwirkung des Personalrats eingestellt werden.