LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.1997
7 Ta 178/97
Normen:
ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6314/93

Arbeitsgerichtsverfahren: Berichtigung des Rubrums

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 178/97

DRsp Nr. 2002/8425

Arbeitsgerichtsverfahren: Berichtigung des Rubrums

Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist nach Abschluß des Rechtsstreits nicht mehr zulässig, wenn die neue Partei nicht an dem Rechtsstreit beteiligt war.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

A.

Der Kläger hat ein Zahlungsurteil erwirkt (Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.12.1993), das im Rubrum entsprechend den Angaben in der Klageschrift als beklagte Partei bezeichnet:

Firma L., D.,

Der gegen dieses Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist durch 2. Versäumnisurteil vom 26.01.1994 verworfen worden. Das Beklagtenrubrum ist unverändert geblieben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers das Beklagtenrubrum dahin gehend geändert, dass nunmehr in Anspruch genommen sein soll:

"Die unter der Firma 'v. L. D.' handelnden R. v. L. Herr S. F. S."